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   BVerwG, 20.06.1974 - I C 53.70   

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https://dejure.org/1974,3128
BVerwG, 20.06.1974 - I C 53.70 (https://dejure.org/1974,3128)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1974 - I C 53.70 (https://dejure.org/1974,3128)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1974 - I C 53.70 (https://dejure.org/1974,3128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte - Berechtigung zur Beratung und zur Vertretung in Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten - Eröffnung des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten - § 175 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1959 - IV ZR 30/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1974 - I C 53.70
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 1959 - IV ZR 30/59 - (LM § 193 BEG 1956 Nr. 1 = RzW 1960, 86) zu § 193 BEG entschieden, daß der Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in bestimmtem Unfange vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden müsse.
  • Drs-Bund, 07.03.1988 - BT-Drs 11/1949
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1974 - I C 53.70
    Es heißt dort: Der Vorschlag, "der die Vertretungsbefugnis von Personen regelt, die früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus Verfolgungsgründen erloschen ist, entspricht ... dem Gedanken der Wiedergutmachung gegenüber diesen Personen ... In Frage kommen dabei vor allem ... (diejenigen) Anwälte, die aus menschlich begreiflichen Gründen ihre Wiederzulassung in Deutschland nicht betreiben" (BT-Drucks. 11/1949 zu § 87 Abs. 2, in der jetzigen Fassung § 183 Abs. 1 Satz 1).
  • BVerwG, 20.06.1974 - I C 45.69

    Eröffnung des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten - Berechtigung

    Nun ist der Kläger zwar der Auffassung, bei seinem Klagebegehren gehe es - anders als in dem von ihm geführten Parallelrechtsstreit BVerwG I C 53.70 - lediglich um die Abwehr von Verwaltungsmaßnahmen, die seine Befugnis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BSG in Frage stellten.
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